Transport von Drohnen im Flugzeug

Veröffentlicht am 22. März 2024 um 17:11

Grundsätzlich kann der Transport von Drohnen in Passagierflugzeugen in ein anderes Land in zwei Kernthemen aufgeteilt werden: Besonderheiten beim Transport der LiPo-Akkus (Lithium-Polymer-Akkus) sowie die Export- und Importbestimmungen des jeweiligen Landes.

Transport von LiPo Akkus

Lithium-Ionen- oder Lithium-Polymer-Akkus gelten laut den international gültigen IATA Bestimmungen als Gefahrgut. Daher sind spezielle Auflagen und Grenzwerte bei deren Transport einzuhalten. Die Grenzwerte in diesen Bestimmungen sind entweder auf die Menge des verwendeten Lithiums oder die Wattstunden bezogen. Da es von den Herstellern der meisten in Drohnen genutzten Akkus keine Angaben zum Lithiumanteil gibt, wird meist die Wattstundenzahl als Grenzwert genutzt. Wenn dieser Wert nicht schon direkt auf den Akkus aufgedruckt ist, ist dieser einfach zu berechnen: P = U x I

Betrachten wir beispielsweise einen LiPo-Akku mit 14,8V Spannung und einer Kapazität laut Hersteller von 5800mAh (5,8Ah): 14,8V x 5,8A = 85,84 Volt-Ampere-Stunden = 85,84Wh

Die meisten in Drohnen eingesetzten Akkus haben auch aus Gründen des vereinfachten Lufttransports eine Wattstundenzahl von unter 100Wh. Akkus dieser Größe dürfen meist ohne zusätzliche Bestimmungen der Fluggesellschaft im Handgepäck mitgeführt werden. Insofern Akkus mit einer Kapazität von über 100Wh transportiert werden sollen, bedarf dies einer Sondergenehmigung der Fluggesellschaft. Für alle Akkus gilt: Die Akkus müssen gegen Kurzschluss gesichert werden (z. B. Isolierband, auch über den Balanceranschluss!) und einzeln verpackt werden. Die Verpackung kann über eine Luftpolsterfolie oder ähnliches erfolgen. Achten Sie bitte ebenfalls auf eine stoßsichere Lagerung.

Die meisten Fluggesellschaften verlangen den Transport von Akkus im Handgepäck, es gibt aber Ausnahmen. Auch ist bei einigen Fluggesellschaften die Anzahl der LiPo-Akkus pro Person limitiert. Erkundigen Sie sich daher bitte vorab bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Regelungen.

Transport der Drohne und Equipment

Um unnötige Kosten bei der Versendung als Luftfracht-Cargo zu vermeiden, werden kleinere Drohnen meist im aufgegebenen Gepäck oder als Sportgepäck eingecheckt. Der Transport der Drohne im Handgepäck sollte nur vorgenommen werden, wenn dies von der Fluggesellschaft genehmigt worden ist und spitze oder scharfe Gegenstände wie etwa Propeller und Werkzeug sich nicht im Handgepäck befindet. Überschreitet der Transportkoffer der Drohne die maximalen Maße für das aufgegebene Gepäck, bietet sich die Aufgabe als Sport- bzw. Sondergepäckstück an. Nach vorheriger Anmeldung bei der Fluggesellschaft ist dies meist unproblematisch machbar. Beachten Sie bitte, dass hierfür meist ein Aufpreis fällig wird.

Akkus vom Fluggerät, Kameras und Bodenstation müssen meist im Handgepäck mitgeführt werden. Ist der Akku in der Bodenstation nicht demontierbar, bietet sich ein Transport der gesamten Bodenstation im Handgepäck an. Der interne Akku muss dann deutlich sichtbar „abgeklemmt“ sein und die Kontakte müssen gegen Kurzschluss gesichert werden.

Export- und Importbestimmungen

In der EU fallen die meisten Drohnen unter die „Dual-Use“ Bestimmungen. Das besagt, dass diese Technologie für zivile aber auch militärische Anwendungen eingesetzt werden kann. Aus diesem Grund wird der Import und Export solcher Produkte (darunter fallen neben der gesamten Drohne auch teilweise Einzelbaugruppen wie beispielsweise IMU/GPS Platine) streng von den jeweiligen Ländern überwacht. Soll eine Baugruppe oder ein Produkt, welches laut der Regelung der EC Nr. 428/2009 unter die Dual-Use Bestimmungen fällt, in ein Land außerhalb der EU exportiert werden, muss eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Weiterführende Informationen zu den Dual-Use Bestimmungen finden Sie hier.

Bei einem Export, aber auch bei einem temporären Aufenthalt (Dienstleistungsflüge, Vorführungen oder Messe) einer Drohne in ein Land außerhalb der EU muss ein ATA Carnet-Zertifikat beantragt werden. Durch diese Zollunterlagen wird die Abfertigung deutlich vereinfacht und bei temporärem Aufenthalt müssen die Einfuhrabgaben nicht als Sicherheit hinterlegt werden.

Wenn Sie Mitglied bei Ihrer lokalen Industrie- und Handelskammer sind, können Sie dort meist kostenlose Hilfe zum Thema Carnet erhalten. Informationen zum Thema Carnet finden Sie auch auf der Website des Zolls.

Bitte beachten Sie die Sicherheits- und Rechtslage beim Einsatz von Drohnen in Ihrem Zielland. Vor allem bei Ländern außerhalb der EU kann Ihnen beim Mitführen einer Drohne mit Kameratechnik schnell Spionage vorgeworfen werden. Dies gilt auch, wenn das System nicht zum Einsatz gekommen ist. Sie sollten die gewünschten Flüge oder auch nur den Transport des Fluggerätes in dem jeweiligem Land schriftlich genehmigen lassen. Wenn dieses offizielle Schriftstück stets mitgeführt wird, können viele Probleme vermieden werden.

Wichtige Dokumente

Die folgenden Dokumente sollten Sie beim Transport von Drohne und Equipment mit sich führen.

  • CE Erklärung für das/die Produkte
  • Liste der genutzten Frequenzen und Sendeleistungen (vorher auf Legalität im Zielland prüfen)
  • IATA Bestimmungen für Akkus, falls sich die Sicherheitsbeamten unsicher sind
  • falls erforderlich: ATA Carnet Zertifikat
  • Rechnung über Produkte um deren Wert nachzuweisen
  • Wenn nicht auf den Akkus aufgedruckt – technische Daten, vor allem zum Akkutyp und Wattstundenanzahl
  • E-Mail Verkehr, wenn eine Genehmigung bei Fluggesellschaft oder Behörden eingeholt wurde

Besonderheit Verbrennungsmotor

Bei dem Transport von Drohnen mit Verbrennungsmotoren gilt besondere Aufmerksamtkeit, da die Motoren und die Kraftstoffversorgung zumeist Rückstände von Öl und Treibstoff aufweisen, ist dieser Transport auch im aufgegebenen Gepäck strengstens verboten. Ausnahmen werden teilweise erteilt, wenn eine komplette Säuberung des Antriebsstranges nachgewiesen werden kann. Kontaktieren Sie vor einem solchen Transport bitte Ihre Fluggesellschaft.

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